Stand: 07.04.2011
Public Corporate Governance Kodex
Regeln zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Beteiligungsgesellschaften der Stadt Bochum



Präambel und Geltungsbereich

Die Stadt Bochum ist verpflichtet, bei ihren Beteiligungsunternehmen eine gute, d. h. verantwortungsvolle Unternehmensführung zu gewährleisten, die sich sowohl am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens selbst als auch am Gemeinwohl (Interessen der Bürgerinnen und Bürger) orientiert. Neben der Aufgabe, die Unternehmen bei der Erfüllung des Unternehmenszwecks zu unterstützen und die wirtschaftliche Effizienz zu optimieren, hat sie daher gleichzeitig sicherzustellen, dass bei der Leitung, Steuerung und Überwachung der Unternehmen insbesondere auch die öffentlichen Belange berücksichtigt werden.

Der Begriff der Public Corporate Governance wird hierbei als Maßstab guter Unternehmensführung und Kontrolle in öffentlichen Unternehmen verstanden. Die vorliegende Public Corporate Governance wurde auf der Grundlage des Deutschen Corporate Governance Kodex erarbeitet, der aufgrund § 161 AktG seit 2002 die Organe börsennotierter Unternehmen in Deutschland verpflichtet, Entsprechenserklärungen abzugeben.


Die Public Corporate Governance der Stadt Bochum soll dazu dienen,

  • Standards für das Zusammenwirken aller Beteiligten (Rat, Kommunalverwaltung und Beteiligungsgesellschaften) festzulegen und zu definieren;

  • eine effiziente Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung zu fördern und zu unterstützen;

  • den Informationsfluss zwischen Beteiligungsunternehmen und -verwaltung zu verbessern, um die Aufgabenerfüllung im Sinne eines Beteiligungscontrollings zu erleichtern;

  • das öffentliche Interesse und die Ausrichtung der Unternehmen am Gemeinwohl und nachhaltiger Ressourcenschonung durch eine Steigerung der Transparenz und Kontrolle abzusichern;

  • durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit das Vertrauen in Entscheidungen aus Verwaltung und Politik zu erhöhen.



Zusammenfassend soll das Regelwerk zur Public Corporate Governance somit ein auf den Bedarf der kommunalen Beteiligungen abgestimmtes System darstellen, das die Transparenz und die Effizienz nachhaltig verbessert.

Ein Beschluss zur Übernahme dieser Public Corporate Governance bedeutet eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung der Beteiligungsgesellschaft, diese Vorgaben und Standards grundsätzlich anzuerkennen, um den erhöhten Anforderungen an die Transparenz, Steuerung und Kontrolle von öffentlich finanzierten und getragenen Unternehmen gerecht zu werden.

Da die Mehrzahl der kommunalen Beteiligungsunternehmen in der Rechtsform der GmbH geführt wird, ist die Richtlinie zur Public Corporate Governance an dieser Rechtsform orientiert. Für Beteiligungen an Gesellschaften in einer anderen Rechtsform gelten die Regelungen entsprechend, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Für Beteiligungsunternehmen ohne Aufsichtsrat oder vergleichbares Organ werden dessen Aufgaben vom Gesellschafter wahrgenommen; Regelungen, die ausschließlich das Aufsichtsratsgremium betreffen, bleiben daher unbeachtlich.

Der Rat der Stadt Bochum beschließt die Public Corporate Governance mit den im Kodex enthaltenen Standards; die Oberbürgermeisterin wirkt darauf hin, dass diese Richtlinie für alle Bochumer Beteiligungsgesellschaften eine verbindliche Grundlage darstellt. Soweit möglich sollen die Gesellschaftsverträge und Geschäftsordnungen entsprechend angepasst werden.

Damit ist gewährleistet, dass die Regelungen, Empfehlungen und Anregungen zur Public Corporate Governance für alle städtischen Mehrheitsbeteiligungen samt deren Organen, dem Rat sowie der Verwaltung zur einheitlichen Handlungsleitlinie werden. Den Beteiligungsgesellschaften, bei denen die gehaltenen städtischen Anteile 50 % oder weniger betragen, wird die Public Corporate Governance zur Anwendung empfohlen. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteilsmehrheit in der Summe Gebietskörperschaften zusteht.

Die Public Corporate Governance wird regelmäßig im Hinblick auf neue Entwicklungen überprüft und bei Bedarf angepasst.

Mit der Anerkennung des Public Corporate Governance Kodex werden die besonderen Anforderungen an die Führungsgremien (Geschäftsführung und Aufsichtsrat) von öffentlichen Unternehmen herausgehoben. Insbesondere können auch durch die Schaffung qualifizierter Aufsichtsstrukturen die jeweiligen Verantwortlichkeiten im vollen Umfang wahrgenommen werden.

Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex sind im Text durch die Verwendung des Wortes „soll“ gekennzeichnet. Die Gesellschaften können hiervon abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies in einem Corporate Governance Bericht jährlich offen zu legen und zu begründen. Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. Mit diesen über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex verpflichten sich die Gesellschaften freiwillig selbst, die im Folgenden aufgeführten Standards zur Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei ihrer Unternehmensführung zu beachten oder Abweichungen davon offen zu legen.

Ferner enthält der Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann; hierfür werden Begriffe wie „sollte“ oder „kann“ verwendet.

Geschäftsführung und Aufsichtsrat haben der (Beteiligungs-)Verwaltung jährlich über die Public Corporate Governance des Unternehmens und insbesondere über eventuelle Abweichungen von den Empfehlungen des Kodexes im Rahmen ihres Berichtswesens zu berichten („Erklärung“). Dabei kann auch zu den Kodexanregungen Stellung genommen werden. Grundlage dieser Erklärung ist jeweils die zum Zeitpunkt des Berichts aktuelle Fassung des Public Corporate Governance Kodex. Der Bericht wird als Corporate Governance Bericht im Zusammenhang mit dem städtischen Beteiligungsbericht veröffentlicht.

Ausdrücklich soll darauf hingewiesen werden, dass eine Abweichung von einer Empfehlung bei entsprechender Begründung nicht per se schon auf einen „Mangel“ in der Unternehmensführung oder -überwachung hinweist. Die Standards in Form des Kodex sind im Gegenteil darauf angelegt, flexibel und verantwortungsvoll angewendet zu werden, und damit als einheitliche Grundlage für die in allen Belangen so unterschiedlichen Beteiligungsunternehmen der Kommune dienen zu können. Solche Entscheidungen, Empfehlungen des Kodex nicht zu entsprechen, können aus gewissen Gründen durchaus sinnvoll und notwendig sein, müssen aber transparent gemacht und begründet werden („comply or explain“).

Im weiteren Verlauf des Textes ist bei Verwendung der männlichen Form die weibliche Form für alle Formulierungen mit eingeschlossen.



1. Gesellschafter

1.1 Die Stadt Bochum als Gesellschafterin

1.1.1 Die Stadt Bochum ist Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaften. Der Rat ist das Hauptorgan der Stadt Bochum. In der Gesellschafterversammlung kann jedoch nicht der Rat in seiner Gesamtheit als Gesellschafter tätig werden, sondern er wird durch die vom Rat bestellten Personen vertreten. Die Vertreter üben ihre Funktion auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates aus.

1.1.2 Die Stadt sollte sich nur dann an einem Unternehmen neu beteiligen, wenn dessen Bindung an die Public Corporate Governance im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss festgelegt wird. Dies gilt jedoch nur für eine Beteiligungsquote von mindestens 20 %. Weiter gilt dies auch für mittelbare Beteiligungen der Stadt, wenn das Unternehmen, das eine neue Beteiligung eingehen will, sich selbst bereits zur Anwendung des Public Corporate Governance Kodex verpflichtet hat.


1.2 Gesellschaftsversammlung

1.2.1 Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Die Gesellschafter nehmen ihre Gesellschafterrechte grundsätzlich in der Gesamtheit der Gesellschafter durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung wahr.

1.2.2 Bestimmte Rechte und Aufgaben sind den Gesellschaftern gesetzlich zugeordnet (Änderung des Gesellschaftsvertrags, Einforderung von Nachschüssen, Auflösung der Gesellschaft) bzw. müssen ihnen im Gesellschaftsvertrag einer kommunalen GmbH vorbehalten sein (Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung, Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG, Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands, Errichtung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen).

1.2.3 Weitere grundsätzliche Rechte und Kompetenzen sind die Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung, Überwachung der Geschäftsführung und strategische Steuerung, deren Verhältnis und Ausgestaltung gegenüber den daneben bestehenden, gleichlautenden Befugnissen des Aufsichtsrats festgelegt werden muss.

1.2.4 Die Gesellschafter legen den Gegenstand des Unternehmens – als erste strategische Ausrichtung – im Hinblick auf den öffentlichen Auftrag der Gesellschaft fest. Dieser stellt für die Geschäftsleitung und die Aufsichtsratsmitglieder eine unabdingbare Handlungsleitlinie dar und steht nicht zu deren Disposition. Der Gegenstand des Unternehmens wird bei der Gründung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag niedergeschrieben und kann nur mit Zustimmung des Rates geändert werden.

1.2.5 Die Geschäftspolitik der Beteiligungsgesellschaften soll sich – im Rahmen längerfristiger und verlässlicher Vereinbarungen – an den strategischen Zielen der Stadt Bochum ausrichten, zu denen auch Optimierungen im Konzern Stadt Bochum und die Haushaltskonsolidierung gehören.

1.2.6 Die Geschäftspolitik der Beteiligungsgesellschaften, in denen die Vertreter der Stadt Bochum in der Minderheit sind, sollte sich – im Rahmen längerfristiger und verlässlicher Vereinbarungen – an den strategischen Zielen der Stadt Bochum orientieren.

1.2.7 Die Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von der Geschäftsleitung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

1.2.8 Bei den von den Kommunen beherrschten Unternehmen sollen alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung obliegen und von grundsätzlicher strategischer Bedeutung sind, vorab im Rat behandelt werden.


1.3 Aufgaben der Gesellschafter

1.3.1 Die Gesellschafter sollen auf der Basis des Unternehmensgegenstands grundsätzliche strategische Zielvorgaben für die Gesellschaft definieren. Neben den wirtschaftlichen Zielen sollen dabei auch Ziele und Erwartungen im Rahmen des öffentlichen Auftrags klar und messbar formuliert werden. Der Stand der Strategieumsetzung soll mindestens einmal im Jahr zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung erörtert werden.


1.4 Maßnahmen zur Transparenzsteigerung

1.4.1 Die Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne der von der Kommune beherrschten Unternehmen sollen in öffentlicher Sitzung durch den Rat vor Feststellung in der Gesellschafterversammlung beraten werden.

1.4.2 Bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats soll kein städtischer Vertreter mitwirken, der selbst Mitglied des Aufsichtsrats ist.

1.4.3 Die im Beteiligungsbericht veröffentlichte Darstellung jedes Beteiligungsunternehmens sollte in angemessener Form im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.



2. Aufsichtsrat


2.1 Grundsätzliches

2.1.1 Bei allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, steht es den Gesellschaftern grundsätzlich frei, durch Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag einen (fakultativen) Aufsichtsrat zu bilden. Hierbei sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und ihre persönlichen Vertreter – soweit sie bestellt sind - mittels Entsendung durch die Gesellschafter oder durch Wahl in der Gesellschafterversammlung bestellt. Der Aufsichtsrat ist das wichtigste Überwachungs- und Kontrollorgan. Die Aufsichtsratsmitglieder sind für die Ausübung ihres Mandats persönlich verantwortlich.

2.1.2 Im Gesellschaftsvertrag soll zudem bestimmt werden, dass Geschäfte und Rechtshandlungen von grundsätzlicher Bedeutung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Hierzu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern. In einem Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte können im Gesellschaftsvertrag weitere Maßnahmen der Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat unterworfen werden. Die Wertgrenzen des Zuständigkeitskatalogs bzw. weitere Zuständigkeitsfragen werden in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat festgelegt.


2.2 Aufgaben


2.2.1 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu beraten und zu überwachen. Gegenstand der Überwachung sind insbesondere die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Er ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen einzubinden.

2.2.2 Der Aufsichtsrat achtet im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf, dass die operativen Ziele, die die Gesellschaft verfolgt, den strategischen Zielen der Kommune nicht entgegenstehen.

2.2.3 Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

2.2.4 Jedes Aufsichtsratsmitglied sollte durch seine eigene persönliche und fachliche Qualifikation dafür sorgen, dass es seine Aufgabe und Verantwortlichkeit im Sinne dieser Public Corporate Governance erfüllen kann. Die Kommune und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Weiterbildung durch geeignete Maßnahmen.

2.2.5 Jedes Aufsichtsratsmitglied achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht. Außerdem sollen insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate in Gesellschaften wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für die Hauptverwaltungsbeamtin und die Wahlbeamten/Beigeordneten.

2.2.6 In regelmäßigen Abständen sollen vom Aufsichtsrat die Wertgrenzen für die unter einem Zustimmungsvorbehalt stehenden Arten von Geschäften und Rechtshandlungen auf ihre Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden.

2.2.7 Der Aufsichtsrat soll regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen. Die Berichterstattung über die Ergebnisse und Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Tätigkeit des Aufsichtsrates sollte in Form eines Leistungsberichts an die Gesellschafter erfolgen.

2.2.8 Die kommunalen Vertreter in den Aufsichtsräten haben die Umsetzung der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zielsetzung sowie den öffentlichen Zweck sorgfältig zu überprüfen und die Ausübung der Geschäftstätigkeit ggf. kritisch zu hinterfragen.

2.2.9 Sie sollen sich aktiv für die Umsetzung dieser Public Corporate Governance einsetzen und arbeiten in ihren Gremien darauf hin, dass die genannten Punkte umgesetzt werden.


2.3 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden


2.3.1 Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat und leitet dessen Sitzungen.

2.3.2 Der Aufsichtsratsvorsitzende soll mit der Geschäftsführung, insbesondere mit dem Vorsitzenden bzw. Sprecher der Geschäftsführung, regelmäßig Kontakt halten und mit ihr die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens beraten.

2.3.3 Der Aufsichtsratsvorsitzende ist über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch die Geschäftsführung zu informieren. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll sodann den Aufsichtsrat unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einberufen.

2.3.4 Sofern kein Prüfungsausschuss eingerichtet wurde, erteilt der Aufsichtsrat, bzw. der Vorsitzende dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und trifft mit ihm die Honorarvereinbarung. Hierbei soll der Aufsichtsrat bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende von der Möglichkeit, eigene Prüfungsschwerpunkte für die Abschlussprüfung festzulegen, Gebrauch machen und Empfehlungen der (Beteiligungs-)Verwaltung berücksichtigen.

2.3.5 Der Aufsichtsratsvorsitzende soll auf die Einhaltung der Verschwiegenheitsregelung durch alle Mitglieder des Aufsichtsrats achten (§§ 394, 395 Aktiengesetz i. V. m. § 52 GmbH-Gesetz).

2.3.6 Der Aufsichtsratsvorsitzende ist für die Ausarbeitung und Einhaltung der Geschäftsführerverträge zuständig. Die wesentlichen Vertragsinhalte (insbesondere die Vergütungsstruktur einschl. Versorgungsregelung) sind vom Aufsichtsratsplenum zu beschließen.


2.4 Bildung von Ausschüssen

2.4.1 Der Aufsichtsrat kann abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden, die der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachverhalte dienen sollen. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.


2.5 Zusammensetzung des Aufsichtsrats

2.5.1 Bei der Benennung sollte seitens des Rates bzw. der Fraktion darauf geachtet werden, dass dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder angehören, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und hinreichend unabhängig sind. Ferner sollten die Tätigkeit des Unternehmens und potenzielle Interessenkonflikte berücksichtigt werden. Bei der Besetzung des Aufsichtsrats sollten die Gesellschafter für eine kompetente und interessenkonfliktfreie Besetzung sorgen. Frauen sollten in angemessener Zahl berücksichtigt werden. Die vom Rat zu besetzenden Aufsichtsräte/Mandate sollten quotiert besetzt werden.

2.5.2 Eine unabhängige Beratung und Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat wird auch dadurch ermöglicht, dass dem Aufsichtsrat kein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung angehören soll.

2.5.3 Das Aufsichtsratsmitglied hat eine Erklärung darüber abzugeben, ob es eine Tätigkeit, Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens ausübt.


2.6 Vertretungsmöglichkeit im Aufsichtsrat

2.6.1 An den Aufsichtsratssitzungen sollen die Mitglieder regelmäßig teilnehmen. Falls Vertreter bestellt sind, sind diese nur im Verhinderungsfall zuzulassen. Falls ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Geschäftsjahr an weniger als der Hälfte der Sitzungen teilgenommen hat, soll dies in einem Bericht des Aufsichtsrats an die Gesellschafter vermerkt werden.

2.6.2 Abwesende Aufsichtsratsmitglieder in fakultativen Aufsichtsräten (vgl. 2.1.1) sollen nur dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen können, dass sie ein anderes ordentliches Aufsichtsratsmitglied zur Stimmabgabe schriftlich bevollmächtigen (Stimmvollmacht), oder dass sie ihre schriftliche Stimmabgabe durch eine andere zur Teilnahme berechtigte Person überreichen lassen (Stimmbotschaft).


2.7 Vergütung

2.7.1 Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung tragen. Die Vergütung soll regelmäßig überprüft werden.

2.7.2 Die Gesamtbezüge des Aufsichtsrats und die Vergütungssätze der Aufsichtsratsmitglieder sollen im Beteiligungsbericht und im Anhang zum Jahresabschluss individualisiert ausgewiesen werden. Davon kann abgewichen werden, wenn zwei Drittel des Rates dies beschließen.

2.7.3 Die vom Unternehmen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, sollen gesondert und individualisiert im Anhang zum Jahresabschluss angegeben werden.


2.8 Vermögensschadenshaftpflicht- (Directors & Officers-) Versicherung

2.8.1 Die Gesellschaft sollte für den Aufsichtsrat eine D&O Versicherung abschließen. Der Abschluss bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. der Gesellschafterversammlung.


2.9 Interessenkonflikte

2.9.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Gleichzeitig sollen die städtischen Vertreter in den Aufsichtsratsgremien die besonderen Interessen der Stadt, insbesondere die Beschlüsse der städtischen Ausschüsse bzw. des Rates, berücksichtigen.

2.9.2 Kein Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen, noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.

2.9.3 Jedes Aufsichtsratsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die auf Grund einer Tätigkeit, einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern der Gesellschaft entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offen legen. Der Aufsichtsrat soll in seinem Bericht an die Gesellschafterversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen und den Aufsichtsratsmitgliedern sowie ihren Angehörigen (§ 31 GO NRW) oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen haben branchenüblichen Standards zu entsprechen (im Hinblick auf die Beurteilung, ob ein solches Geschäft vorliegt und dessen Bewertung, kann der IDW-Prüfungsstandard 255 eine Orientierungshilfe bieten). Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.

2.9.4 Dienst- und Werkverträge der Gesellschaft mit aktiven Aufsichtsräten und Vorstandsmitgliedern sowie ihren Angehörigen (§ 31 GO NRW) sollen nicht geschlossen werden. Dies gilt auch für Dienst- und Werkverträge mit ehemaligen Aufsichtsräten, die innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Tätigkeit geschlossen werden. Werden aus wichtigem Grund gleichwohl solche Dienste oder Werkverträge geschlossen, bedürfen sie der Zustimmung des Aufsichtsplenums.


2.10 Verschwiegenheitspflicht

2.10.1 Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht. Ist im Ausnahmefall ein Bericht an Dritte zulässig, muss dabei gewährleistet sein, dass bei den Berichten die Vertraulichkeit gewahrt ist.

2.10.2 Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.



3. Geschäftsführung


3.1 Grundsätzliches

3.1.1 Die Geschäftsführung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Die Geschäftsführung wird in der Regel durch den Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Bei mehreren Personen soll eine Geschäftsordnung die Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit in der Geschäftsführung, insbesondere der Vertretung, regeln. Die Geschäftsordnung muss vom Aufsichtsrat genehmigt werden.

3.1.2 Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft, sie haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft entweder jeweils allein, gemeinschaftlich oder zusammen mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich.

3.1.3 Die Geschäftsführung soll sich auf die vollständige Umsetzung des Unternehmensgegenstands und des öffentlichen Auftrags konzentrieren.


3.2 Aufgaben und Zuständigkeit

3.2.1 Die Geschäftsführung soll klare und messbare operative Zielvorgaben zur Umsetzung und Realisierung des Unternehmensgegenstands für die Mitarbeiter der Gesellschaft definieren.

3.2.2 Die Geschäftsführung soll ihre Pflichten zur Entwicklung strategischer Zielvorgaben gegenüber den Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat aktiv wahrnehmen.

3.2.3 Die Geschäftsführung sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling einschließlich eines wirksamen internen Revisions- /Kontrollsystems im Unternehmen.

3.2.4 Die interne Revision sollte als eigenständige Stelle wahrgenommen werden.

3.2.5 Die Geschäftsführung soll ein Berichtswesen implementieren. Sie informiert den Aufsichtsrat und die (Beteiligungs-)Verwaltung regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements (Quartalsbericht). Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.

3.2.6 Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften und den Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) auf.

3.2.7 Die Geschäftsführung soll den Jahresabschluss rechtzeitig vor der Behandlung im Aufsichtsrat mit der (Beteiligungs-)Verwaltung abstimmen, damit Besonderheiten, Bilanzierungsfragen und Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt vorab diskutiert und Vereinbarungen besser umgesetzt werden können.

3.2.8 Außerdem soll die Geschäftsführung die (Beteiligungs-) Verwaltung aktiv bei der Erstellung des Beteiligungsberichts und des Gesamtabschlusses unterstützen, indem sie frühzeitig die benötigten Daten zur Verfügung stellt.

3.2.9 Die Geschäftsführung soll sich bei ihren Entscheidungen auch an den gesamtkommunalen Zielen der Stadt orientieren und damit der öffentlichen Verantwortung Rechnung tragen.

3.2.10 Die Geschäftsführung hat die Geschäfte und ihre Beteiligungen nach Maßgabe der Gesetze und des Gesellschaftsvertrages zu führen. Dabei ist auch der vorliegende Kodex zu beachten.

3.2.11 Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass die sonstigen Aufwendungen des Unternehmens, insbesondere für Beratungen, Repräsentationen und Sponsoring, Spenden, Fachexkursionen, Aufmerksamkeiten sowie für Veranstaltungen unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vertretbar sind.


3.3 Vergütung

3.3.1 Ein leistungsbezogener Anteil der Geschäftsführervergütung soll vom Aufsichtsrat unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen in angemessener Höhe festgelegt werden. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des Geschäftsführungsmitglieds, seine Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, der langfristige Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berücksichtigung seines kommunal geprägten Vergleichsumfelds.

3.3.2 Geschäftsführungsmitglieder dürfen Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandate außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen.

3.3.3 Die Vergütung/Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführung sollen im Beteiligungsbericht und im Anhang zum Jahresabschluss aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten und Sachleistungen ausgewiesen werden. Die Angaben sollen individualisiert erfolgen. Außerdem soll vermerkt werden, ob seitens der Gesellschafter Pensionszusagen bestehen. Davon kann abgewichen werden, wenn zwei Drittel des Rates dies beschließen. Die Überprüfung der Vergütung der Mitglieder der Geschäftsführung erfolgt durch das Überwachungsorgan.

3.3.4 Die korrekte Abwicklung der Vergütung der Geschäftsführung soll durch den Wirtschaftsprüfer überprüft und schriftlich bestätigt werden.


3.4 Interessenkonflikte

3.4.1 Geschäftsführungsmitglieder unterliegen während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen einem umfassenden Wettbewerbsverbot.

3.4.2 Geschäftsführungsmitglieder dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.

3.4.3 Die Geschäftsführungsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Mitglied der Geschäftsführung darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.

3.4.4 Jedes Geschäftsführungsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere wenn Befangenheitsgründe entsprechend § 31 Abs. 1 und 2 GO NRW vorliegen, dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offen legen und die anderen Geschäftsführungsmitglieder hierüber informieren. Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen und den Geschäftsführungsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen haben branchenüblichen Standards zu entsprechen (im Hinblick ob ein solches Geschäft vorliegt und dessen Bewertung kann der IDW-Prüfungsstandard 255 eine Orientierungshilfe bieten). Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.

3.4.5 Im Beteiligungsbericht sollten zu jedem Unternehmen, an dem die Kommune direkt oder indirekt mit mindestens 20 % beteiligt ist, für die Mitglieder des Vorstandes/der Geschäftsführung Angaben über deren Mitgliedschaft in Organen von anderen Unternehmen der Kommune in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form sowie in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen gemacht werden.



3.5 Vermögensschadenshaftpflicht- (Directors & Officers-) Versicherung


3.5.1 Die Gesellschaft sollte für die Geschäftsführung eine D&O Versicherung abschließen und einen angemessenen Selbstbehalt im Schadensfall vereinbaren. Der Abschluss bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. der Gesellschafterversammlung.


3.6 Dauer der Bestellung und der Anstellung

3.6.1 Eine Bestellung zum Geschäftsführer sollte in der Regel für fünf Jahre erfolgen. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit jeweils in der Regel höchstens für fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Beschluss des zuständigen Gremiums und des Rates, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. Über die Verlängerung ist jedoch spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit zu entscheiden.

3.7 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsrat

3.7.1 Geschäftsführung und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens unter Beachtung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks und des wirtschaftlichen Unternehmenserfolgs als auch des Gesamtinteresses der Stadt eng zusammen.

3.7.2 Die ausreichende Information des Rates ist gemeinsame Aufgabe von Geschäftsführung und Aufsichtsrat.

3.7.3 Die Geschäftsführung informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements. Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein (Quartalsbericht).

3.7.4 Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat zeitnah unterrichtet werden, wenn unabweisbare, erfolgsgefährdende und vom Betrag her wesentliche Mehraufwendungen oder Mindererträge oder Mehrausgaben bei größeren Investitionen zu erwarten sind.

3.7.5 Der Aufsichtsrat soll die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsführung nach Art und Umfang näher festlegen. Berichte der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat sind in der Regel in schriftlicher Form zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet.

3.7.6 Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsrat voraus. Die umfassende Wahrung der Vertraulichkeit ist dafür von entscheidender Bedeutung.

3.7.7 Alle Organmitglieder stellen sicher, dass die von ihnen eingeschalteten Mitarbeiter die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten.

3.7.8 Die Geschäftsführung bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse vor und nimmt regelmäßig an den Aufsichtsratssitzungen teil. Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf ohne die Geschäftsführung tagen.

3.7.9 Die Gewährung von Krediten des Unternehmens an Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats sowie ihre Angehörigen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

3.7.10 Geschäftsführung und Aufsichtsrat sollen in einem gemeinsamen Bericht der (Beteiligungs-)Verwaltung jährlich über die Corporate Governance des Unternehmens berichten. Hierzu gehört insbesondere die Erläuterung eventueller Abweichungen von den Empfehlungen dieses Kodex. Dabei kann auch zu Kodexanregungen („Sollte/Kann-Vorschriften“) Stellung genommen werden.


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